Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Verordnung über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
vom 9. April 1964
i. d. F. d. VO vom 28. November 1995

Auf Grund des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§1

(1) Die beim Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst errichtete Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit untersteht der Aufsicht des Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst 1)
(2) Die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit hat ihren Sitz in München.

§ 2

(1) Die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit hat die Aufgabe, auf überparteilicher Grundlage das Gedankengut der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung im Bewusstsein der Bevölkerung zu fördern und zu festigen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit mit allen Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, welche sich der staatsbürgerlichen Erziehung und Fortbildung widmen.

§ 3

(1) Für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird ein hauptamtlicher Leiter bestellt.
(2) Der Leiter bewirtschaftet die im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für die sachliche Arbeit der Landeszentrale vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erteilten allgemeinen oder besonderen Weisungen.

§ 4

Der Leiter kann mit Zustimmung des Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für einzelne Vorhaben oder Aufgaben der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Arbeitsausschüsse bilden, in die neben Beauftragten der zuständigen Geschäftsbereiche der Staatsregierung die Vertreter der einschlägigen Einrichtungen und Vereinigungen auf Landesebene berufen werden.

§ 5

Der Leiter legt spätestens am 1. Mal jeden Jahres der Staatsregierung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr vor.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1964 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einrichtung einer Bayerischen Landeszentrale für Heimatdienst vom 11. November 1955 (BayBS 1 S 18) außer Kraft.

 

1) Die Landeszentrale gehört nunmehr zum Staatsministerium für Unterricht und Kultus (§ 6 StRGVV)


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© Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit   •   letzte Änderung am: 17.04.2006 1:24