Das Verhältnis Bayerns zum Bund und zu den anderen Ländern im Bereich der Kulturpolitik


Zu den Kernelementen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes gehört die ganz überwiegende Zuständigkeit der Länder für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Länder sind aber auch verantwortlich für das Funktionieren des Staatsganzen. Die für Bildung und Erziehung, für Wissenschaft und Forschung sowie für allgemeine Kunst- und Kulturpflege zuständigen Minister der Länder haben sich deshalb zur "Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland" (kurz: Kultusministerkonferenz) zusammengeschlossen . Sie behandelt Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung. Es soll ein Mindestmaß an Gemeinsamkeit im Bildungswesen und damit die Mobilität der Lernenden und Lehrenden zwischen den Ländern gewährleistet werden. Zu den Aufgaben der Konferenz gehört der Meinungs- und Informationsaustausch der Länder und die Zusammenarbeit mit dem Bund.

Entsprechend den Vorgaben des Art. 91 b des Grundgesetzes in der Fassung vom 28. August 2006 wirken Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen zusammen bei der Förderung von bestimmten Forschungsvorhaben und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (damit sind Untersuchungen wie PISA, IGLU, TIMSS u.a. gemeint) sowie bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen. Wesentliche Vorhaben werden dabei in regelmäßigen Zusammenkünften der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung und Forschung mit den für Bildung zuständigen Ministerinnen und Ministern der Länder erörtert. Nachdem Einvernehmen über die jeweiligen Vorhaben hergestellt worden ist, werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit gemeinsam vorgestellt. Die Zusammenkünfte werden von einer Steuerungsgruppe vorbereitet. Unterstützt wird sie durch einen wissenschaftlichen Beirat, dem bis zu acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland angehören.

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Wegen der oben erwähnten Kulturhoheit der Länder hat die Mitwirkung im Bundesrat für die Kultusministerien der Länder aber nur geringe Bedeutung. Sie haben dort aber beispielsweise die Möglichkeit, Bundesgesetze zu beeinflussen, die sich mittelbar auf die Bildungspolitik auswirken.

Gemäß der "Lindauer Absprache" bedürfen völkerrechtliche Verträge, die auf Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder eine Verpflichtung des Bundes oder der Länder begründen sollen, der Zustimmung der Länder. Dies gilt insbesondere für Kulturabkommen. Die Länder sollen an den Vorbereitungen für den Abschluss dieser Abkommen möglichst frühzeitig, in jedem Fall aber rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung des Vertragstextes beteiligt werden. Der Vertrag kann erst in Kraft treten, d. h. völkerrechtlich verbindlich werden, wenn die Zustimmungserklärungen aller 16 Länder beim federführenden Bundesministerium eingegangen sind.