Islam in der Schule
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Fragen des Schulrechts und der Schulverwaltung
3.1 Kopftuch bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen
(Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des BayEUG, Landtagsdrucksache 15/368 vom 18.2.2004.)
Am 24. September 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Lehramtsbewerberin, dass das damals geltende Recht des Landes Baden-Württemberg keine Grundlage biete, einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen. Nach Ansicht des Gerichts können aber die Länder Regelungen finden, welche die Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre religiöse Verwurzelung berücksichtigen. Diese Entscheidung stieß in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Sie machte aber über den Einzelfall hinaus den Klärungsbedarf deutlich, der angesichts einer zunehmenden religiösen Vielfalt im schulischen Bereich besteht.
Der Freistaat Bayern reagierte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Die Neuregelung des Art. 59, der die Rechtsstellung der Lehrkräfte thematisiert, stellt zwei Punkte deutlich heraus:
1. Die Lehrkräfte müssen den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag beachten und die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.
2. Die Lehrkräfte dürfen keine äußeren Symbole und Kleidungsstücke tragen, welche eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke als Ausdruck einer Haltung verstanden werden könnten, welche mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und mit den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
Das Gesetz bemüht sich um die Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen den Grundrechten der Lehrkraft und den angesprochenen Verfassungsgütern. Führt man sich die obersten Bildungsziele der Verfassung, die in Art. 131 BV benannt sind und in Art. 1 des BayEUG wiedergegeben werden, vor Augen, dürfte die Argumentation der Neuregelung deutlich werden.
Artikel 2 BayEUG weist der Schule u. a. die Aufgaben zu, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern sowie die Schülerinnen und Schüler zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen.
Überträgt man diese grundsätzlichen Überlegungen auf das Tragen eines Kopftuches einer Lehrerin in Unterricht und Schule, gilt Folgendes: Maßgeblich ist nicht die Intention, die die Lehrkraft mit dem Tragen verbindet, sondern die mögliche Interpretation. Das Tragen eines Kopftuches ist deshalb unstatthaft, weil zumindest ein Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen verbindet. Die Aufgabe, die verfassungsrechtlichen Grundwerte einschließlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Unterricht glaubhaft zu vermitteln, kann eine Lehrerin mit einem solchen nach außen getragenen Symbol nicht erfüllen. Mit einem derartigen Verbot soll der Gefahr begegnet werden, dass religiöse oder weltanschauliche Symbole oder Kleidungsstücke zum Einfallstor von politischen Bekenntnissen mit ambivalentem Aussagegehalt werden, die den Schulfrieden empfindlich stören könnten.
Die in der Debatte um das Kopftuch immer wieder thematisierte Tracht der christlichen Ordensschwestern sowie das Kreuz im Klassenzimmer oder als Schmuckstück bei Lehrkräften bleiben von diesen Ausführungen grundsätzlich unberührt, spiegeln sie doch die christlich-abendländischen Kulturwerte wider. Natürlich ist auch das Tragen nichtchristlicher Symbole, die mit dem Erziehungsauftrag vereinbar sind, weiterhin zulässig.
3.2 Rechtliche Aspekte
Im Hinblick auf muslimische Schüler beinhaltet der staatliche Erziehungsauftrag insbesondere, den Einzelnen in die Gemeinschaft einzubinden und Absonderungstendenzen entgegenzuwirken. Die Integration von Schülern aller Kulturkreise kann aber nur vor dem Hintergrund der Wertordnung des Grundgesetzes erfolgen. Dabei gilt es, einen Ausgleich verschiedener Grundrechtspositionen und anderer verfassungsrechtlicher Werte herbeizuführen. Zu lösen ist der Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Schüler und dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen Seite und dem staatlichen Erziehungsauftrag auf der anderen Seite.
• Totalverschleierung bei Schülerinnen: Eine Totalverschleierung (Burka) weicht so stark von der landesüblichen Bekleidung ab, dass sie die Integration solcher Schülerinnen unzumutbar erschweren könnte. Insbesondere ist das völlige Verhüllen des Gesichts in einer so engen Gemeinschaft wie einer Klasse dem Entstehen eines Vertrauensverhältnisses und einer kameradschaftlichen Gemeinschaft hinderlich. Zudem ist es für die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts unerlässlich, dass die Lehrkraft die Schülerinnen erkennen, mit ihnen Blickkontakt aufnehmen und nonverbal kommunizieren kann.
• Kopftuch bei Schülerinnen: Im Unterschied zu einem Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen dürfte ein Kopftuchverbot für Schülerinnen am Maßstab der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bestand haben. In der Abwägung zwischen der Religionsfreiheit der Schülerinnen und den Erfordernissen des Schulbetriebs kommt den Grundrechten der Schülerinnen insoweit ein höheres Gewicht zu, zumal Identifizierbarkeit und nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten bei Kopftuch tragenden Schülerinnen genauso gegeben sind wie bei allen übrigen Schülern.
• Verpflichtung zur Teilnahme am Sportunterricht: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 1993 hat eine Schülerin islamischen Glaubens ab einem gewissen Alter einen Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, wenn sie deswegen in einen Gewissenskonflikt gerät, weil der Staat einen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erteilten Sportunterricht nicht nach Geschlechtern getrennt anbietet. Da in Bayern der Basissport ab Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums generell in nach Geschlechtern getrennten Sportklassen unterrichtet wird, spielt die Frage einer Befreiung vom Sportunterricht hier praktisch keine Rolle.
3.1 Kopftuch bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen
(Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des BayEUG, Landtagsdrucksache 15/368 vom 18.2.2004.)
Am 24. September 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Lehramtsbewerberin, dass das damals geltende Recht des Landes Baden-Württemberg keine Grundlage biete, einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen. Nach Ansicht des Gerichts können aber die Länder Regelungen finden, welche die Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre religiöse Verwurzelung berücksichtigen. Diese Entscheidung stieß in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Sie machte aber über den Einzelfall hinaus den Klärungsbedarf deutlich, der angesichts einer zunehmenden religiösen Vielfalt im schulischen Bereich besteht.
Der Freistaat Bayern reagierte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Die Neuregelung des Art. 59, der die Rechtsstellung der Lehrkräfte thematisiert, stellt zwei Punkte deutlich heraus:
1. Die Lehrkräfte müssen den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag beachten und die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.
2. Die Lehrkräfte dürfen keine äußeren Symbole und Kleidungsstücke tragen, welche eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke als Ausdruck einer Haltung verstanden werden könnten, welche mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und mit den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
Das Gesetz bemüht sich um die Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen den Grundrechten der Lehrkraft und den angesprochenen Verfassungsgütern. Führt man sich die obersten Bildungsziele der Verfassung, die in Art. 131 BV benannt sind und in Art. 1 des BayEUG wiedergegeben werden, vor Augen, dürfte die Argumentation der Neuregelung deutlich werden.
Artikel 2 BayEUG weist der Schule u. a. die Aufgaben zu, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern sowie die Schülerinnen und Schüler zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen.
Überträgt man diese grundsätzlichen Überlegungen auf das Tragen eines Kopftuches einer Lehrerin in Unterricht und Schule, gilt Folgendes: Maßgeblich ist nicht die Intention, die die Lehrkraft mit dem Tragen verbindet, sondern die mögliche Interpretation. Das Tragen eines Kopftuches ist deshalb unstatthaft, weil zumindest ein Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen verbindet. Die Aufgabe, die verfassungsrechtlichen Grundwerte einschließlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Unterricht glaubhaft zu vermitteln, kann eine Lehrerin mit einem solchen nach außen getragenen Symbol nicht erfüllen. Mit einem derartigen Verbot soll der Gefahr begegnet werden, dass religiöse oder weltanschauliche Symbole oder Kleidungsstücke zum Einfallstor von politischen Bekenntnissen mit ambivalentem Aussagegehalt werden, die den Schulfrieden empfindlich stören könnten.
Die in der Debatte um das Kopftuch immer wieder thematisierte Tracht der christlichen Ordensschwestern sowie das Kreuz im Klassenzimmer oder als Schmuckstück bei Lehrkräften bleiben von diesen Ausführungen grundsätzlich unberührt, spiegeln sie doch die christlich-abendländischen Kulturwerte wider. Natürlich ist auch das Tragen nichtchristlicher Symbole, die mit dem Erziehungsauftrag vereinbar sind, weiterhin zulässig.
3.2 Rechtliche Aspekte
Im Hinblick auf muslimische Schüler beinhaltet der staatliche Erziehungsauftrag insbesondere, den Einzelnen in die Gemeinschaft einzubinden und Absonderungstendenzen entgegenzuwirken. Die Integration von Schülern aller Kulturkreise kann aber nur vor dem Hintergrund der Wertordnung des Grundgesetzes erfolgen. Dabei gilt es, einen Ausgleich verschiedener Grundrechtspositionen und anderer verfassungsrechtlicher Werte herbeizuführen. Zu lösen ist der Konflikt zwischen der Religionsfreiheit der Schüler und dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen Seite und dem staatlichen Erziehungsauftrag auf der anderen Seite.
• Totalverschleierung bei Schülerinnen: Eine Totalverschleierung (Burka) weicht so stark von der landesüblichen Bekleidung ab, dass sie die Integration solcher Schülerinnen unzumutbar erschweren könnte. Insbesondere ist das völlige Verhüllen des Gesichts in einer so engen Gemeinschaft wie einer Klasse dem Entstehen eines Vertrauensverhältnisses und einer kameradschaftlichen Gemeinschaft hinderlich. Zudem ist es für die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts unerlässlich, dass die Lehrkraft die Schülerinnen erkennen, mit ihnen Blickkontakt aufnehmen und nonverbal kommunizieren kann.
• Kopftuch bei Schülerinnen: Im Unterschied zu einem Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen dürfte ein Kopftuchverbot für Schülerinnen am Maßstab der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bestand haben. In der Abwägung zwischen der Religionsfreiheit der Schülerinnen und den Erfordernissen des Schulbetriebs kommt den Grundrechten der Schülerinnen insoweit ein höheres Gewicht zu, zumal Identifizierbarkeit und nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten bei Kopftuch tragenden Schülerinnen genauso gegeben sind wie bei allen übrigen Schülern.
• Verpflichtung zur Teilnahme am Sportunterricht: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 1993 hat eine Schülerin islamischen Glaubens ab einem gewissen Alter einen Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, wenn sie deswegen in einen Gewissenskonflikt gerät, weil der Staat einen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erteilten Sportunterricht nicht nach Geschlechtern getrennt anbietet. Da in Bayern der Basissport ab Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums generell in nach Geschlechtern getrennten Sportklassen unterrichtet wird, spielt die Frage einer Befreiung vom Sportunterricht hier praktisch keine Rolle.